Belehrungspflicht nach § 43 IfSG

Wer muss ein Gesundheitszeugnis haben?

Nicht jeder braucht ein Gesundheitszeugnis - aber viele mehr, als man denkt. Hier erfährst du, ob du eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigst.

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Gesundheitszeugnis Pflicht - Wer muss belehrt werden?
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Dr. med. Milena Robinzonov, Fachärztin für Arbeitsmedizin

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Dr. med. Milena Robinzonov

Fachärztin für Arbeitsmedizin

Ärztlich verantwortlich nach §§ 42, 43 IfSG

Gesundheitsamt München, Bad Tölz-Wolfratshausen
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Warum ist ein Gesundheitszeugnis gesetzlich vorgeschrieben?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung vor der Verbreitung von Infektionskrankheiten. § 43 IfSG schreibt vor, dass alle Personen, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen oder in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung erhalten müssen.

Das Gesundheitszeugnis bestätigt, dass du über die gesetzlichen Pflichten und Hygienevorschriften informiert wurdest. Es dient dem Schutz von Verbrauchern, Patienten und Kollegen - und ist für viele Berufe eine zwingende Voraussetzung für den Arbeitsbeginn.

Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Die Belehrung nach § 43 IfSG ist für zahlreiche Berufsgruppen Pflicht. Hier sind die wichtigsten Bereiche im Überblick:

Besondere Fälle - brauche ich ein Gesundheitszeugnis?

Praktikum oder Ausbildung
Ja, auch für Praktika und Ausbildungen in den relevanten Bereichen ist ein Gesundheitszeugnis erforderlich. Dies gilt sowohl für Schülerpraktika als auch für betriebliche Ausbildungen. Die Belehrung muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Minijob und Nebenjob
Auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und Nebenjobs in der Gastronomie, Lebensmittelbranche oder Pflege ist ein Gesundheitszeugnis Pflicht. Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle - entscheidend ist die Tätigkeit selbst.
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig
Du benötigst nur ein Gesundheitszeugnis, das bei allen Arbeitgebern gültig ist. Es ist nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Wichtig: Jeder Arbeitgeber muss jedoch nach Tätigkeitsbeginn und danach alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen.
Selbstständige Tätigkeiten
Selbstständige, die im Lebensmittelbereich oder in der Betreuung arbeiten, müssen ebenfalls eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG nachweisen. Dies gilt für Food-Trucks, Catering-Unternehmen, selbstständige Pfleger und ähnliche Tätigkeiten.
Jobwechsel innerhalb der Branche
Beim Wechsel des Arbeitgebers bleibt dein Gesundheitszeugnis gültig, solange die Erstbelehrung nicht älter als 3 Monate ist. Danach kann die Arbeit mit einer gültigen Erstbelehrung begonnen werden, und der neue Arbeitgeber führt die Folgebelehrung durch.

Typische Beispiele aus dem Alltag

Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, ob eine Belehrung nötig ist. Hier sind praxisnahe Beispiele:

  • Aushilfe im Eiscafé - die Tätigkeit zählt, nicht die Dauer
  • Reinigungskraft in der Großküche - Kontakt mit Lebensmittelflächen reicht aus
  • Lieferfahrer für unverpackte Lebensmittel - regelmäßiger Transport ist belehrungspflichtig
  • Ehrenamtliche in der Suppenküche - auch ohne Bezahlung gilt die Pflicht
  • Schülerpraktikum in der Bäckerei - selbst für kurze Praktika erforderlich
  • Schichtleitung in der Systemgastronomie - wer Mitarbeiter im Lebensmittelbereich anleitet oder beaufsichtigt, braucht die Belehrung ebenfalls

Wer braucht kein Gesundheitszeugnis?

Nicht jede berufliche Tätigkeit erfordert eine Belehrung nach § 43 IfSG. Kein Gesundheitszeugnis benötigen z. B.:

  • Reine Bürotätigkeiten ohne Lebensmittelkontakt
  • Privater Umgang mit Lebensmitteln - wer nur für sich oder die Familie kocht
  • Handwerksbetriebe ohne Lebensmittelbezug - Elektriker, Maler, Schreiner etc.
  • Einzelhandel ohne Lebensmittel - Bekleidung, Elektronik u. ä.

Der Ablauf

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25€ inkl. MwSt. - davon 12,50€ ärztliche Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG (orientiert an Tarifstelle 3.1.6 GGebV-BY) und 12,50€ Plattform- und Servicepauschale. Privatwirtschaftliche Komplettleistung, keine amtliche Gebühr.

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Hinweis: Bei schulisch veranlassten Betriebspraktika und ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Belehrung gemäß § 3 Nr. 6 GGebV gebührenfrei. Schreiben Sie uns vor der Buchung an office@on7.de - wir schalten Ihre Belehrung kostenfrei frei.
Du hast bereits eine Erstbelehrung? Für die gesetzlich alle 2 Jahre fällige Folgebelehrung geht es hier entlang. Zur Folgebelehrung

Häufige Fragen zum Gesundheitszeugnis

Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Die Erstbelehrung nach § 43 IfSG ist unbefristet gültig. Allerdings muss dein Arbeitgeber nach Tätigkeitsbeginn und danach alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen. Das Gesundheitszeugnis selbst muss also nicht erneuert werden, aber die regelmäßigen Folgebelehrungen sind Pflicht.
Muss ich es bei jedem Job neu machen?
Nein, du brauchst die Erstbelehrung nur einmal. Sie ist nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden und gilt für alle relevanten Tätigkeiten. Bei einem Jobwechsel musst du das Gesundheitszeugnis nur vorlegen - eine neue Erstbelehrung ist nicht nötig.
Was ist der Unterschied zur Folgebelehrung?
Die Erstbelehrung ist die ausführliche Belehrung nach § 43 IfSG, die vor dem ersten Arbeitsbeginn durch einen Arzt oder das Gesundheitsamt erfolgen muss. Die Folgebelehrung ist eine kürzere Auffrischung, die dein Arbeitgeber selbst durchführen kann - nach Tätigkeitsbeginn und danach alle zwei Jahre.
Wo wird das Gesundheitszeugnis akzeptiert?
Das Gesundheitszeugnis von ON7 ist bundesweit gültig. Es entspricht vollständig den gesetzlichen Anforderungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Wie schnell erhalte ich mein Zertifikat?
Nach erfolgreicher Absolvierung der Online-Belehrung erhältst du dein Gesundheitszeugnis sofort als digitales PDF-Dokument zum Download. Du kannst es direkt ausdrucken oder digital bei deinem Arbeitgeber vorlegen.

Du hast weitere Fragen? Schreib uns hier.

Quellen und rechtliche Grundlagen