Gesundheitszeugnis für Pflegekräfte - schnell, sicher, online.

Ob Krankenpfleger, Altenpfleger oder Pflegehelfer - absolviere die Infektionsschutzbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG online und erhalte dein Zertifikat sofort als PDF-Download.

Für alle Pflegekräfte Ohne Termin - rund um die Uhr online 15 Minuten Kurs Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG Bundesweit gültiges Zeugnis in 13 Sprachen verfügbar

Jederzeit abrufbar: Zertifikat nach Erfolg sofort erhältlich.

25,00€ (inkl. MwSt)

davon 12,50€ ärztliche Belehrung + 12,50€ Service

Komplettpreis, keine versteckten Kosten.

Formal gültig - garantiert. Oder Geld zurück.

Pflegekraft mit digitalem Gesundheitszeugnis auf dem Smartphone
Trustpilot 4,4 SSL Secure 13 Sprachen Auch mobil
Dr. med. Milena Robinzonov, Fachärztin für Arbeitsmedizin

Zertifiziert durch

Dr. med. Milena Robinzonov

Fachärztin für Arbeitsmedizin

Ärztlich verantwortlich nach §§ 42, 43 IfSG

Gesundheitsamt München, Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Alle Kursinhalte fachlich geprüft
  • Nach aktuellem IfSG-Stand
Mehr über Dr. Robinzonov
10.000+
Zufriedene Kunden
99 %
Weiterempfehlung
13
Sprachen
in < 1 Min.
nach Erfolg Zertifikat erhalten

Sichere Bezahlung mit

  • Visa
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  • Klarna
  • AmazonPay

Der Ablauf

So einfach funktioniert's

In nur 4 Schritten und unter 15 Minuten zum Gesundheitszeugnis

1

Kurs starten

Online buchen, 25,00€ einmalig

12,50€ ärztlich + 12,50€ Service ca. 2 Min.
2

Ausweis-Identifizierung

Identität per Webcam oder Smartphone verifizieren

1 Minute
3

Video-Schulung ansehen

Kurze Video-Schulung ansehen, danach ein paar Quizfragen beantworten.

ca. 10 Min.

Zertifikat erhalten

Sofortiger Download als PDF

sofort

Der Ablauf kurz erklärt

In wenigen Minuten siehst du, wie die Belehrung abläuft.

Warum brauchen Pflegekräfte ein Gesundheitszeugnis?

Nach §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind alle Personen, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, verpflichtet, eine Infektionsschutzbelehrung zu absolvieren.

Dies betrifft besonders Pflegekräfte, da sie direkten Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Das Gesundheitszeugnis dient dem Schutz von Patienten und Bewohnern vor Infektionsrisiken.

Unser Online-Kurs bietet entscheidende Vorteile: Sofortiger Start, deutschlandweite Gültigkeit und eine Belehrung, verantwortet von einer von Gesundheitsämtern beauftragten Ärztin.

Sofortiger Kursstart

Kursstart jederzeit, ohne Terminvereinbarung

Deutschlandweit gültig

Nach ordnungsgemäßer Belehrung in allen Bundesländern und Pflegeeinrichtungen als Nachweis nutzbar

Nach § 43 IfSG

Vollständig konform mit §§ 42, 43 IfSG

Für alle Pflegekräfte

Kranken-, Alten- und Pflegehelfer

Echte Kundenstimmen

Das sagen unsere Kunden

Bewertungen unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Trustpilot.

4,4 / 5 Trustpilot

„Sehr gute Zusamenfassung und Erklärung in das Video. Fragen waren auch gut angenehm zu beantworten. Das ganzes Verfahren lief problemlos und schnell.“

Vasileios Theodorou

„Ich brauchte das für eine Bewerbung. Habe den Kurs gemacht und konnte das Zertifikat direkt mitschicken.“

Charline Tiffert

„Alles war super toll!!! Information war in verschiedenen Sprachen und gut erklärt. Vielen Dank.“

Ana Parfenie

„Super Service, es bringt eine große Zeitersparnis und man spart sich den Weg zum Gesundheitsamt diesen Service kann ich nur empfehlen. Das Zertifikat kommt als PDF was die Weiterleitung einfach macht.“

Jens Müller

„Habe die Auffrischung hier gemacht. Viel besser als die langweiligen Schulungen, die wir sonst haben.“

Zoltan Kis

„Der Preis ist absolut fair, vor allem, weil man sich die Fahrt und den Stress spart. Fünf Sterne!“

Karolina Masalska

Infektions­schutz­belehrung

Gesundheitszeugnis durch die Online-Erstbelehrung nach § 43 IfSG.

  • 15 Minuten Kurs
  • Ohne Termin - rund um die Uhr online
  • Für alle Berufsgruppen geeignet
  • Bundesweit gültiges Zeugnis
  • Geld-zurück-Garantie | Prüfung kostenlos wiederholen
Verfügbar in 13 Sprachen: Deutsch, Englisch, Polnisch, Albanisch, Ungarisch, Rumänisch, Türkisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Russisch, Vietnamesisch.
25,00€ (inkl. MwSt)

Komplettpreis, keine versteckten Kosten.

25€ inkl. MwSt. - davon 12,50€ ärztliche Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG (orientiert an Tarifstelle 3.1.6 GGebV-BY) und 12,50€ Plattform- und Servicepauschale. Privatwirtschaftliche Komplettleistung, keine amtliche Gebühr.

Details zur Preiszusammensetzung Kurs kaufen
Formal gültig - garantiert. Oder Geld zurück. Was bedeutet das?

Wir garantieren, dass dein Zertifikat formal gültig nach §§ 42, 43 IfSG ausgestellt ist. Sollte es aus formalen Gründen nicht anerkannt werden, erstatten wir innerhalb von 30 Tagen den vollen Betrag.

Visa MasterCard Paypal Google Pay Apple Pay Klarna AmazonPay
Hinweis: Bei schulisch veranlassten Betriebspraktika und ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Belehrung gemäß § 3 Nr. 6 GGebV gebührenfrei. Schreiben Sie uns vor der Buchung an office@on7.de - wir schalten Ihre Belehrung kostenfrei frei.
Du hast bereits eine Erstbelehrung? Für die gesetzlich alle 2 Jahre fällige Folgebelehrung geht es hier entlang. Zur Folgebelehrung

Checkliste

Woran du einen seriösen Anbieter erkennst

Nicht jedes Online-Angebot erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Diese sechs Punkte solltest du prüfen. Wir erfüllen sie alle.

Behördlich beauftragt

Die Belehrung erfolgt im Auftrag von namentlich genannten Gesundheitsämtern, nicht nur irgendwie durch einen Arzt.

Namentliche Fachärztin

Eine benannte Fachärztin trägt die Verantwortung für die Belehrung, kein anonymes Ärzteteam.

QR-verifizierbar

Dein Arbeitgeber prüft die Echtheit in Sekunden, per QR-Code auf dem Zertifikat.

Gültigkeits-Garantie

Schriftliche Zusage: Das Zertifikat ist formal gültig, oder du bekommst dein Geld zurück.

Vollständiges Zertifikat

Mit allen Pflichtangaben: Name, Datum, Rechtsgrundlage, Unterschrift und Stempel. Bundesweit gültig.

Durchgängig mehrsprachig

Verständlich vom Kauf bis zum Zertifikat, nicht nur eine Übersetzung der Startseite.

Alle sechs Punkte erfüllt.

Kurs starten

Echtheitsprüfung

So prüft dein Arbeitgeber in 5 Sekunden

Jedes Zertifikat trägt einen QR-Code. Einmal scannen, und die Echtheit ist bestätigt.

  1. Dein Zertifikat mit QR-Code

  2. Arbeitgeber scannt

  3. Echtheit bestätigt

Alle Fragen geklärt

Brauchen Pflegekräfte überhaupt eine Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG?
Nicht automatisch. Die Pflicht hängt an deinen konkreten Aufgaben, nicht an deiner Berufsbezeichnung. Sie greift, wenn du beruflich mit offenen Lebensmitteln umgehst (§ 42 IfSG) oder in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG arbeitest. Reine Grund- und Behandlungspflege, Dokumentation oder Betreuung ohne Kontakt zu offenen Speisen löst sie für sich genommen nicht aus - dann brauchst du die Belehrung auch nicht.
Ich reiche auf Station Mahlzeiten an - brauche ich sie dann?
Ja, das ist der häufigste Auslöser in der Pflege. Sobald du Tabletts portionierst, Essen auf Teller gibst, Brote schmierst, Andickungsmittel einrührst oder Bewohnern beim Essen hilfst, gehst du mit offenen Lebensmitteln um. Wie oft das vorkommt, spielt keine Rolle - entscheidend ist, dass es zu deinen Aufgaben gehört. Reichst du dagegen nur verschlossene Portionsschalen weiter, greift die Pflicht nicht.
Gilt das auch für die Küche im Pflegeheim oder in der Klinik?
Ja, hier ist die Lage eindeutig. Wer in der Heim- oder Klinikküche kocht, portioniert, das Tablettband bestückt oder Speisen auf die Stationen verteilt, braucht die Belehrung vor dem ersten Arbeitstag. Das gilt ebenso für Hauswirtschaft, Speisesaal und Cafeteria sowie für Spülkräfte, weil § 42 IfSG auch den Umgang mit Geschirr und Besteck erfasst.
Ich koche in der ambulanten Pflege bei Klienten zu Hause - zählt das?
Das kommt darauf an, was du bei den Klienten tatsächlich tust. Bereitest du Frühstück zu, kochst du oder richtest du Speisen an, gehst du beruflich mit offenen Lebensmitteln um - dann brauchst du die Belehrung, auch in einer Privatküche. Stellst du nur ein verschlossenes Menü-Tablett ab oder wärmst es ungeöffnet auf, ist das kein Umgang mit offenen Lebensmitteln. Frag im Zweifel deine Pflegedienstleitung, welche Leistungen in deiner Tour stehen.
Ist die Belehrung dasselbe wie die arbeitsmedizinische Vorsorge oder G 42?
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, in der Pflege oft noch G 42 genannt, ist eine ärztliche Untersuchung, die dein Arbeitgeber über den Betriebsarzt veranlasst und bezahlt. Die Belehrung nach § 43 IfSG ist dagegen eine Unterweisung mit Bescheinigung. ON7 bietet ausschließlich die Belehrung an - die Vorsorge läuft weiter über deinen Betriebsarzt.
Deckt die Belehrung den Masernnachweis für die Klinik ab?
Nein. Der Immunitätsnachweis nach dem Masernschutzgesetz ist eine eigene Pflicht und wird über Impfausweis oder ärztliches Zeugnis erbracht, nicht über eine Belehrung. Dasselbe gilt für das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG, das viele Träger beim Einstieg verlangen. Diese Nachweise stehen oft im selben Aufnahmebogen, haben mit § 43 IfSG aber nichts zu tun.
Gilt die Pflicht auch für Pflegehelfer, Azubis und Praktikanten?
Ja, wenn die Tätigkeit sie auslöst - Vertrag, Bezahlung und Qualifikation spielen keine Rolle. Wer im Pflegepraktikum, im FSJ, in der Ausbildung oder als Betreuungskraft Mahlzeiten anreicht oder in der Küche mithilft, braucht die Bescheinigung genauso wie eine examinierte Fachkraft. Bist du dagegen ausschließlich in der Pflege am Bett eingesetzt, ohne Speisen, entsteht die Pflicht nicht.
Bleibt die Bescheinigung gültig, wenn ich die Einrichtung wechsle?
Ja, sie gehört dir als Person und nicht dem Träger. Die Erstbelehrung ist unbefristet, du legst dieselbe Bescheinigung beim nächsten Pflegeheim, Krankenhaus oder ambulanten Dienst einfach wieder vor. Deine neue Einrichtung muss dich danach nur in ihre Folgebelehrungen alle zwei Jahre aufnehmen, denn dafür ist nach § 43 Abs. 4 IfSG der Arbeitgeber zuständig.

Du hast weitere Fragen? Schreib uns hier.

Gesundheitszeugnis in der Pflege - was du wissen musst

Die Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG ist Pflicht, wenn du bei der Arbeit Lebensmittel zubereitest, ausgibst oder verkaufst. Das gilt auch für Küchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Viele Träger verlangen den Nachweis deshalb von Pflegekräften, Küchenmitarbeitern und Servicekräften - auch wenn die Essensausgabe nur manchmal zu den Aufgaben gehört.

Je nach Einrichtung und Bundesland begegnen dir unterschiedliche Bezeichnungen für denselben Nachweis: Hygienebelehrung in der Altenpflege, Infektionsschutzbelehrung im Krankenhaus, Gesundheitszeugnis fürs Pflegeheim oder schlicht Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG. Gemeint ist in allen Fällen dieselbe Erstbelehrung - und dieselbe Bescheinigung, die du hier online erhältst.

Die Erstbelehrung gilt ohne zeitliche Begrenzung. Dein Arbeitgeber muss dich aber nach § 43 Abs. 4 IfSG mindestens alle zwei Jahre erneut belehren und die Teilnahme dokumentieren. Diese Folgebelehrung kannst du auch online machen.

Zur Folgebelehrung